Satzung

Geschrieben von Dieter Kahl. Veröffentlicht in Uncategorised

 

Satzung der Stiftung Botanischer Garten Solingen e.V.

§ 1.) Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen: "Stiftung Botanischer Garten Solingen e.V.". Er ist ein eingetragener Verein. Sein Sitz ist in Solingen.

§ 2.) Zweck des Vereins:

a) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
    der Abgabenordnung.

b)  Zweck des Vereins ist es nach § 52 Gemeinnützige Zwecke der
     Abgabenordnung:

     a) Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im         
         Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der
         Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes einschließlich
         des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.

     b) Die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

     c) Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich
         der Studienhilfe.

     d) Die Förderung internationaler Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten
         der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

     e) Die Förderung der Heimatpflege, des Heimatgedankens und der
         Ortsverschönerung.

c) Der Satzungszweck ist auf den Botanischen Garten Solingen bezogen und
    wird verwirklicht insbesondere durch

     - Pflege von Pflanzen, Pflanzensammlungen, Blumenbeeten und
       Themengärten im Botanischen Garten Solingen,
     - Pflege und Schutz von seltenen Pflanzen aus dem Bergischen Land
       und anderen Regionen,
     - Durchführung von Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen,
     - denkmalgerechte Sanierung von Gebäuden und Themengärten auf
       dem Gelände des Botanischen Gartens,
     - Durchführung von Kunst-, Kultur-, Musik-, Bildungs- und ökologischen
       Veranstaltungen, - Unterhaltung eines Kioskbetriebes auf dem Gelände
       des Botanischen Gartens Solingen, - Öffentlichkeitsarbeits- und
       Werbemaßnahmen für den Botanischen Garten Solingen,
    - Sammeln von Spenden und Fördergeldern.

§ 3.) Gewinne und sonstige Vereinsmittel

Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4.) Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 5.) Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede(r) natürliche und juristische Person oder Verein werden, sofern diese(r) an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.
  2. Der Verein umfasst:

    a) Fördermitglieder

    b) ordentliche Mitglieder

    c) Ehrenmitglieder

  3. Fördermitglieder werden natürliche oder juristische Personen sowie Vereine, die die „Stiftung Botanischer Garten Solingen e.V.“ unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Fördermitglieder können gemäß § 5, Abs. 4 ordentliche Mitglieder werden.
  4. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Sie wirken ständig am Vereinsleben mit und haben, ab dem 16. Lebensjahr, volles Stimmrecht. Voraussetzung ist ein an den Vorstand gerichteter, schriftlicher Antrag auf Aufnahme, in welchem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Entscheidung muss innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrags erfolgen.
  5. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein und die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand. Ein Ehrenmitglied hat volles Stimmrecht und ist beitragsfrei.
  6. § 6.) Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft wird beendet:
      • durch den Tod
      • durch Austritt, der nur schriftlich, mindestens 6 Wochen vor Jahresende, gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Erfolgt die Erklärung nicht fristgemäß, ist der Beitrag für das Folgejahr zu zahlen.
      • durch Ausschluss durch den Vorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

      Gegen diesen Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden (siehe § 9, Abs. 5)

    2. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

    § 7.) Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.
    2. Das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben, steht nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
    3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge bis zum 30.06. des Jahres zu entrichten.
    4. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Stimmberechtigt ist, wer keinen Beitragsrückstand hat.

    § 8.) Organe des Vereins

    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Das Kuratorium

    § 9.) Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres abgehalten werden.
    2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn fünf Mitglieder des Vorstandes, bzw. 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angaben der Gründe fordern. Die Versammlung muss innerhalb von 6 Wochen nach der Beantragung erfolgen.
    3. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung muss schriftlich oder auf dem elektronischen Wege unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Stiftung schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
    4. Hierbei ist ein Frist von 2 Wochen zu wahren; der Tag der Absendung der Einladungsschreiben und der Tag der Versammlung bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.
    5. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
    6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
    7. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    8. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit findet eine nochmalige Abstimmung statt.
    9. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Sind weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so wird der Versammlungsleiter durch die Mitgliederversammlung gewählt.
    10. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen per Handzeichen. Schriftliche, geheime Wahl, muss bei Personalwahlen erfolgen, wenn über mehr als einen Kandidaten für eine Position abgestimmt werden muss. Ferner dann, wenn mindestens 10% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
    11. Über die Mitgliederversammlung ist von einer vom Vorstand zu berufenen Person ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Es wird auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Einsicht ausgelegt.

    § 10) Vorstand

    1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
      • dem (der) Vorsitzenden
      • zwei stellv. Vorsitzenden
      • dem (der) Schatzmeister(in)
      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten.
    2. Der erweiterte Vorstand besteht aus 1 Beisitzer(in). Diese(r) hat volles Stimmrecht.
    3. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen.
    4. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Seine Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Scheidet ein Vorstandsmitglied während dieser Zeit aus, so hat der Restvorstand sich durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen.
    5. Wiederwahl ist zulässig.
    6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins während des Geschäftsjahres.
    7. Zur Erledigung der finanziellen Angelegenheiten ist der (die) Schatzmeister(in) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung allein vertretungsberechtigt. Er hat Verfügungsrecht über alle Konten des Vereins. Alle finanziellen Dinge sind nur über ihn abzuwickeln. Um bei Verhinderung des Schatzmeisters eine Verfügung über die Konten des Vereins zu erhalten, haben zwei der drei Vorsitzenden gemeinsam Zugriff auf die Konten.
    8. Weiterhin kann der Vorstand, durch einen entsprechenden Beschluss, Mitglieder des Vereins bevollmächtigen, den Verein zu vertreten.
    9. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen können auch auf dem elektronischen Wege durchgeführt werden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist auf der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen und vom leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
    10. Zu den Vorstandssitzungen ergeht eine Einladung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von 3 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
    11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden.
    12. Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüssen bedienen. Er richtet diese ein und beruft deren Mitglieder. Die Mitglieder eines Ausschusses bestimmen einen Referenten.
    13. Die Referenten sind berechtigt, bei Bedarf an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

    § 11.) Das Kuratorium

    Es unterstützt die Arbeit des Vorstandes und berät diesen bei der satzungsmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben.
    Es besteht aus Vertretern des öffentlichen Lebens und soll die Höchstzahl von 15 Mitgliedern nicht überschreiten. Jedoch mindestens aus 3 Mitgliedern bestehen.
    Dem Kuratorium gehören der Vorstandsvorsitzende und ein weiteres, vom Vorstand zu bestimmendem Vorstandsmitglied an.
    Das Kuratorium hat eine Amtsperiode von 3 Jahren und wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestellt. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wird ein Nachfolger für die restliche Amtsperiode vom Vorstand bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Abbestellung eines Kuratoriumsmitgliedes kann nur mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung erfolgen.
    Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
    Das Kuratorium trift sich in der Regel einmal pro Quartal Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe einer Tagesordnung. Die Einladung kann auf dem digitalen Wege erfolgen und muss allen Kuratoriumsmitgliedern eine Woche vor dem Sitzungstermin zugestellt sein.
    Über die Sitzungen des Kuratoriums ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
    Das Kuratorium ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    Alle Mitglieder des Kuratoriums sind selbstlos tätig und erhalten keine Vergütung oder Aufwandsentschädigung.

    § 12.) Finanzwesen

    1. Der Verein finanziert sich aus:
      • Mitgliedsbeiträgen
      • Spenden
      • Einnahmen
      • sonstigen Zuwendungen
    2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
    3. Die Anlage von Vermögensanteilen und Überschüssen darf nur auf Sparkonten und für festverzinsliche Wertpapiere erfolgen. Es dürfen keine spekulativen Anlagen eingerichtet werden. Übertragungen von Wertpapieren durch Mitglieder und Spender sind davon aber nicht betroffen.
    4. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch drei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr bestellte Prüfer. Wiederwahl ist einmal möglich, wobei jedes Jahr ein Kassenprüfer neu gewählt werden muss, (Rotationsprinzip). Die Prüfung erfolgt durch mindestens 2 Prüfer zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.

    § 13.) Haftung

    Der Verein haftet nur für solche Vermögensrechtliche Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit das eingebrachte Vermögen des Vereins nicht überschritten wird.

    § 14.) Auflösung des Vereins

    1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Erhalt des Botanischen Gartens.
    2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung "Auflösung der Stiftung Botanischer Garten Solingen e.V." beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Auflösungsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Für die Auflösung ist in jedem Fall die Zustimmung von 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

    § 15.) Schlussbestimmungen

    1. Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.
    2. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt ihre Wirksamkeit im Ganzen nicht, vielmehr ist an Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke eine angemessene Regelung durch den Vorstand durchzuführen und durch die Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

    Letzte Änderung: Solingen, den 21.03.2023

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